Steuertipp: Eine Zahlung an die Staatskasse hilft nicht beim Steuern sparen
Hat ein Gewerbetreibender eine Geldauflage gezahlt, damit ein gegen ihn laufendes Strafverfahren eingestellt wird, so kann diese Zahlung nicht als Werbungskosten beim Finanzamt geltend gemacht werden. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die Zahlung einer »Wiedergutmachung« dient. Hat der Gewerbetreibende im Rahmen seiner Tätigkeiten in der Telekommunikationsbranche und in der Gastronomie Steuern hinterzogen und wurde er angeklagt, so kann die Geldauflage, die er an die Staatskasse zahlt (hier ging es um 25.000 €), um das Verfahren einzustellen, nicht als »nachträgliche Betriebsausgabe« steuerlich geltend machen. Die Zahlung habe keinen »gemeinnützigen Charakter«, sondern sei als »Sanktion« einzuordnen. (BFH, X R 6/23) - vom 29.01.2025