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Steuertipp: Ein Sozialrichter darf sich vor dem BFH nicht selbst vertreten
Auch wenn einRichter noch aktiv ist, darf er sich nicht selbst vertreten, wenn sein Fall biszum Bundesfinanzhof geht. Auch für ihn (hier ging es um einen Sozialrichter)gelte der in der Finanzgerichtsordnung normierte gesetzliche Vertretungszwangvor dem BFH. Er kann nicht argumentieren, er werde als Richter»verfassungswidrig ungleich behandelt«, weil Rechtsanwälte und Steuerberateraber auch Steuerbevollmächtigte oder Wirtschafts- und Buchprüfer sich selbstvertreten dürfen. Die Vorschrift soll die Gerichte vor Rechtsbehelfen schützen,deren Erfolgsaussichten aufgrund mangelnder Vorbildung falsch eingeschätztwürden, was auch den Klagenden selbst zugutekommt. (BFH, VI B 41/24) - vom06.05.2025