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Steuertipp: Ein Langstreckenpilot ist steuerlich kein Grenzgänger
Ein Pilot, der bei einem deutschen Luftfahrtunternehmen angestellt ist und der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, ist auch dann in der Bundesrepublik steuerpflichtig, wenn er nach den Landungen jeweils in die Schweiz nach Hause fährt. Er gilt nicht als klassischer Grenzgänger (der sein Einkommen in der Schweiz versteuern könnte), weil er aufgrund der von ihm geflogenen Interkontinental- und Langstreckenflügen weder in Deutschland tätig sei noch von dort regelmäßig zu seinem Wohnort zurückkehre. Sitzt die Geschäftsführung der Airline in Deutschland, so ist sein Einkommen auch Deutschland zu versteuern. (BFH, VI R 32/21) - vom 01.08.2024