Steuertipp: Ein Gewinn darf nicht einfach so verworfen werden
Leistet eine (hier: ungarische) Kapitalgesellschaft als »Stammhaus« Werkvertragsleistungen an fremde Dritte, berechnet die Betriebsstätte aber nur die eigenen Kosten der Bau- und Montageleistungen ohne Aufschlag an das ungarische Stammhaus weiter, so darf das Finanzamt dabei nicht ein »Dealing« zwischen Betriebsstätte und Stammhaus unterstellen, die Gewinnermittlung verwerfen und zehn Prozent mehr Gewinn (fiktiv) aufschlagen. Ein solches Verwerfen der Gewinnermittlung ohne weitere Ermittlungen sei nicht möglich. Es durfte keine Prüfung der Gewinnermittlung nur mit Blick auf die ausgeübten Personalfunktionen veranlasst werden. (BFH, I R 45/22) - vom 18.12.2024