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Steuertipp: Ein Bescheid ist nach drei (vier) Tagen "bekannt - auch bei "fauler" Post
Gibt ein Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid am 15.06. in die Post, nimmt der Empfänger das Schreiben am nächsten Tag aus dem Briefkasten und leitet es direkt per Fax an seinen Steuerberater weiter, so hält der die Frist für einen Einspruch (1 Monat) nicht ein, wenn er den erst am 19. Juli an das Finanzamt übermittelt. Denn auch wenn der Briefträger nur an fünf Werktagen in der Woche ausliefert, gilt die gesetzliche Zugangsvermutung bei einem »schriftlichen Verwaltungsakt« von drei Tagen nach Aufgabe zur Post. Diese »Zugangsvermutung« sei nur dann widerlegt, wenn konkrete Tatsachen dafürsprechen. Ein Hinweis auf Zustellgewohnheiten des Postdienstleisters vor Ort allein reicht nicht aus, um Zweifel am Dreitageszeitraum zu begründen. (Durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2024 gilt seit Jahresbeginn 2025, dass ein Bescheid 4, statt 3, Tage, nachdem er zur Post gegeben wurde, dem Empfänger »bekannt« ist.) (BFH, VI R 18/22) - vom 20.02.2025