Rechtstipp: Kfz-Haftpflichtversicherung - Fasan gegen Kopf bringt Schmerzensgeld
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Steuertipp: Ehegatten können gemeinsam - und trotzdem steuerlich getrennt arbeiten
Hat jeder Ehegatteeinen Gewerbebetrieb »Grabpflege« angemeldet und wird jeder - trotz einergemeinsamen Adresse und ähnlicher Tätigkeit - als einzelnes Kleinunternehmengeführt, so darf das Finanzamt damit nicht automatisch unterstellen, es handelesich dabei um eine »missbräuchliche Gestaltung«. Liegen beide Unternehmenjeweils unter der Grenze zum Kleinunternehmen, so darf das Finanzamt die beidennicht einfach zu einer Ehegatten-GbR machen, die Einnahmen zusammenlegen undbesteuern. Treten beide als eigenständige Unternehmen auf, haben sie eigeneKunden und arbeiten sie eigenverantwortlich, so darf das Finanzamt keine»künstliche Aufteilung« unterstellen. (FG Münster, 15 K 2500/22) - vom08.04.2025