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Steuertipp: Die Hürde zur Nichtzulassungsbeschwerde darf nicht übertrieben hoch sein
Begehrt eine Frau die steuerliche Berücksichtigung eines Aufwandes aus einer Schuldübernahmeverpflichtung für eine Pensionszusage, und scheitert sie vor dem Finanzgericht mit ihrem Vorhaben, so dürfen die Hürden nicht unangemessen hoch für sie sein, wenn sie Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) einlegen will. Wird die Revision nicht zugelassen und muss sie beim BFH Beschwerde einlegen, so kann der die Nichtzulassungsbeschwerde nicht einfach mit der Begründung abschmettern, die Frau habe nicht hinreichend dargestellt, dass es für sie günstige Folgen haben werde, wenn »(…) die Steuervorschrift wegen einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verworfen wird.« Damit überspanne der BFH die Anforderungen, weil »Darlegungen (…) zu künftigen Umständen verlangt werden, deren Eintritt ungewiss und zu denen eine belastbare Prognose nicht möglich ist". (BVfG, 1 BvR 2267/23) - vom 21.02.2025