Steuertipp: Wer befristet verliehen wird, der unternimmt Dienstreisen
Rechtstipp: Kommt der Verkehr zum Erliegen, so muss der Räumdienst nicht ausrücken
Steuertipp: Bei der Altersteilzeit ist der Zufluss nicht immer ausschlaggebend
Erhält ein Mann im Rahmen eines Altersteilzeitmodels, das er mit seinem Arbeitgeber vereinbart hat, Bonuszahlungen und Aufstockungsbeträge, als er sich bereits im Ruhestand befindet, so sind diese dennoch steuerfrei. Das gelte, obwohl sie zum Zeitpunkt des Ruhestands gezahlt worden sind. Das Finanzamt darf diese Auszahlungen nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln. Unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung sei entscheidend, dass die Beträge auf »der während der Altersteilzeit erbrachten Arbeitsleistung und den dazugehörigen Vereinbarungen beruhten«. Zweck der Steuerbefreiung sei es, die Altersteilzeit und die Entlastung des Arbeitsmarktes zu fördern. Der Zuflusszeitpunkt sei nicht maßgeblich. (BFH, VI R 4/22) - vom 24.10.2024