Steuertipp: Ausgleichszahlungen für Pflichtteilsverzicht sind nicht zu versteuern
Vereinbaren Elternzu Lebzeiten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Pflichtteilsverzichte mitAbfindungsregelungen mit ihren Kindern, so müssen diese Abfindungszahlungennicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden. DieZahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Ratengeleistet werden. Hier hatten Eltern dem Sohn Unternehmeranteile übertragen,der sich ihnen gegenüber im Gegenzug verpflichtete, seiner Schwester ein»Gleichstellungsgeld« zu zahlen - in zwei Raten. Die Schwester verzichtetedafür auf ihre Pflichtteilsansprüche für das an den Bruder übertrageneVermögen. Die Eltern traten die Forderung gegenüber dem Sohn an die Tochter ab.Diese Abfindungsforderung ist nicht zu versteuern. Solche Zahlungen könntenlediglich der Schenkungsteuer unterliegen. (BFH, VIII R 6/23) - vom 20.01.2026