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Steuertipp: Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie
Ist für die Anschaffung einer denkmalgeschützten Immobilieein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung derBemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung aufzuteilen. Zunächst sindBoden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskostennach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund-und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen. Das allgemeineErtragswertverfahren (§ 28 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.07.2021,BGBl I 2021, 2805) stellt auch bei einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäudeein zulässiges Wertermittlungsverfahren für die Ermittlung des Boden- undGebäudewerts dar. (BFH vom 07.10.2025, IX R 26/24)