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Rechtstipp: Beamtenrecht - Eine Teil-Elternzeit bringt auch nur eine Teil-Prämie
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Steuertipp: Nachträgliche Renteninformationen dürfen berücksichtigt werden
Steuertipp: Auch Notfalldienst in Vertretung ist umsatzsteuerbefreit
Grundsätzlich ist der ärztliche Notfalldienst von der Umsatzsteuer befreit. Das müsse auch dann gelten, wenn ein Arzt den Dienst nur vertretungsweise gegen Bezahlung leistet. Auch wenn ein ärztlicher Notfalldienst in Vertretung übernommen wird, handelt es sich um eine Heilbehandlung, die nach dem Umsatzsteuergesetz nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Zwar »erkaufen« sich die vertretenen Ärzte durch die Vertretung Freizeit. Der vertretende Arzt aber habe den Notfalldienst selbst zu erbringen, damit die Versorgung von Patienten im Einsatzgebiet gewährleistet ist. (BFH, XI R 24/23) - vom 14.05.2025