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Steuertipp: Auch ein selten aufgesuchtes Büro kann die "erste Tätigkeitsstätte" sein

05.02.2026

Ist ein Maklerüberwiegend mit dem Auto unterwegs zu Kunden, und kommt er nur gelegentlich zurBetriebsstätte, wo Mitarbeiter von ihm beschäftigt sind, so ist dieses Büroauch für ihn als »erste Tätigkeitsstätte« zu werten. Das bedeutet, dass seineFahrten dorthin nur im Rahmen der Entfernungspauschale steuerlich abzugsfähigsind. Der Makler konnte seine Ansicht nicht durchbringen, dass es sich bei demBüro nicht um eine »Betriebsstätte« im Sinne einer ersten Tätigkeitsstättegehandelt habe. Auch, wenn er weniger als 15 Fahrten im Monat dorthinunternehme, gelte das Büro für ihn als »feste Geschäftseinrichtung«. (FG Köln,6 K 2390/22) - vom 25.01.2024

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