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Steuertipp: 20.000 Euro zu Ostern sind auch für Vermögende nicht "üblich"
Schenkt ein Vaterseinem Sohn zu Ostern 20.000 Euro, so handelt es sich dabei nicht um einsteuerfreies "übliches Gelegenheitsgeschenk". Das gelte auch dann,wenn der Vater sehr vermögend ist. Die Vermögensverhältnisse des Schenkersmüssten bei der Beurteilung der Üblichkeit außen vor bleiben. Der Sprösslingmuss Schenkungsteuer zahlen, weil 20.000 Euro zu Ostern nicht als »üblichesGelegenheitsgeschenk« unter die Steuerfreiheit nach dem nach demErbschaftsteuergesetz fallen. Der Begriff des üblichen Gelegenheitsgeschenkssei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch Auslegung des Gerichts zukonkretisieren sei. Danach dürfe sich die Üblichkeit nicht an denVermögensverhältnissen einzelner Familien orientieren. (FG Rheinland-Pfalz, 4 K1564/24) - vom 04.12.2025