Steuertipp: Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung nutzen
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Steuertipp: 1%-Regelung beim Firmenwagen - Selbst getragene Maut-, Fähr- und Parkgebühren mindern Nutzungswert nicht
Bei Ansatz der Pauschalmethode können nicht nur pauschale Nutzungsentgelte, sondern auch vereinbarungsgemäß vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kosten für den Firmenwagen den steuerpflichtigen Nutzungswert für die Privatnutzung mindern. Angerechnet werden können vollständig oder teilweise übernommene Kosten, die zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehören wie z.B. Kosten für den Treibstoff, Wartung und Reparatur, Kfz-Versicherung. Nicht vom Finanzamt akzeptiert werden dagegen Kosten, die nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehören. Dazu zählen im Wesentlichen Fährkosten, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren, Vignetten, Mautgebühren, Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder.