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Rechtstipp: Witwenrente - Steuerlicher Verlustvortrag ist kein "Arbeitseinkommen"
Macht eine Frau, die eine Witwenrente aus der Rentenversicherung ihres verstorbenen Mannes bezieht, einen steuerlichen Verlustvortrag geltend, so ist diese Summe nicht als »Witweneinkommen« zu berücksichtigen. Der Betrag bleibt bei der Einkommensbestimmung außen vor. Zwar sollen grundsätzlich alle Arten von Arbeitseinkommen für die Einkommensanrechnung berücksichtigt werden. Abzustellen ist dabei aber auf das »verfügbare Einkommen«. Dass ein Hinterbliebener berechtigt ist, seine Einkommensteuerpflicht im Veranlagungszeitraum zu mindern, indem er negative Einkünfte aus im Einzelfall weit zurückliegenden früheren Veranlagungszeiträumen in Abzug bringt, sage nichts über seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus. (BSG, B 5 R 3/23 R) - vom 22.02.2024