Rechtstipp: Verwaltungsrecht - Zu einem deutschen Staatsbürger kann nicht nachgezogen werden
Eltern eines als Flüchtling anerkannten jungen Mannes haben keinen Anspruch auf Familiennachzug zu ihrem Kind, wenn es volljährig geworden ist und in die Bundesrepublik eingebürgert worden ist. Für einen deutschen Staatsbürger könne das Recht auf Familiennachzug nicht angewendet werden. Mit der Einbürgerung ist die Flüchtlingseigenschaft erloschen. Dass grundsätzlich auch nach Volljährigkeit ein Nachzug möglich ist (wenn der Antrag gestellt wurde, als das Kind noch minderjährig war), ändere hier nichts. Eine Übertragung dieses Grundsatzes auf den Nachzug zu einem (nunmehr) deutschen Staatsangehörigen ist nicht möglich. (OVG Berlin-Brandenburg, 3 B 20/24) - vom 03.06.2025