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Rechtstipp: Verwaltungsrecht - Cocktailkurse bringen einem Lehrer keine höhere Besoldung
Ein Realschullehrer, der verbeamtet ist, hat keinen Anspruch auf eine höhere Besoldung, wenn er vor der Tätigkeit an der Schule Cocktailkurse gegeben hat. Es handele sich dabei nicht um »Vordienstzeiten«, die berücksichtigt werden könnten und die eine höhere Besoldung bringen können. Denn das Halten von Cocktailkursen ist weder qualitativ noch quantitativ mit der Tätigkeit eines Realschullehrers vergleichbar. Habe er nicht mit Minderjährigen gearbeitet, sondern vor allem mit aus dem Hotel- und Restaurantgewerbe, so ist das »nicht förderlich im besoldungsrechtlichen Sinne«. Die Anforderungen an die Erstellung eines Cocktailkurses sind nicht mit der Ausarbeitung eines differenzierten Lehrplans für einen Schulunterricht in den Klassen 5 bis 10 vergleichbar. (VwG Aachen, 1 K 2377/23) – vom 20.01.2025