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Rechtstipp: Verschlucken am Kaffee kann Arbeitsunfall sein
Verschluckt sich ein Vorarbeiter auf einer Baustelle am vom Chef bereitgestellten Kaffee und stürzt er daraufhin, so ist das als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Berufsgenossenschaft (BG) darf die Leitungen nicht verweigern. In dem konkreten Fall verschluckte sich der Arbeitnehmer am Kaffee, der im Rahmen der morgendlichen Besprechung gereicht wurde, er verließ die Runde (um »sich einzukriegen«), stolperte über ein Gitter und brach sich bei dem Sturz das Nasenbein. Zwar sei Essen und Trinken am Arbeitsplatz normalerweise ein »Privatvergnügen« und nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt. Das sieht anders aus bei dienstlichen Besprechungen, bei der es Getränke von der Firma gibt. Hier diente der Kaffee einem beruflichen Zweck. Und ein Unfall ist dann versichert, wenn er im Zusammenhang mit einer Tätigkeit steht, die dem versicherten Aufgabenbereich zuzurechnen ist (was hier der Fall war). (LSG Baden-Württemberg, L 6 U 45/23) - vom 22.05.2025