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Rechtstipp: Verbraucherrecht - Ohne Widerrufsbelehrung kann es für den Gärtner bitter werden

18.09.2025

Belehrt ein Handwerker einen Kunden nicht über das Widerrufsrecht, so kann er keinen Werklohn verlangen, wenn es später Unstimmigkeiten über den vereinbarten Stundensatz und über die Rechnung an sich gibt. Das könne auch dann gelten, wenn der Kunde die Arbeiten bestellt, abgenommen und genutzt hat. In dem konkreten Fall ging es um einen Gartenbauer, der eine Leistung vollständig auftragsgemäß erbracht hatte – umfangreiche Arbeiten in einem großen Garten für rund 19.000 Euro. Zahlt der Kunde auch nach Wochen nicht und widerruft er unter Berufung auf eine unterlassene Widerrufsbelehrung, so kann der Unternehmer leer ausgehen. Ohne ordnungsgemäße Belehrung begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen. (LG Frankenthal, 8 O 214/24) - vom 15.04.2025

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