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Rechtstipp: Verbraucherrecht - Bei einem Umzug gilt bei Strom und Gas eine Frist von zwei Wochen
Strom- und Gaskundenhaben ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht, wenn sie aus ihrer alten Wohnungausziehen. Erklärt der Stromversorger jedoch innerhalb von zwei Wochen nachEingang der Kündigung, dass er auch in der neuen Wohnung die Fortsetzung des Vertrageszu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet, dann gilt dasSonderkündigungsrecht nicht. Anbieter dürfen dieses Sonderkündigungsrecht nichterschweren. Verlangt ein Anbieter, dass die Kunden bereits vier Wochen vor demgeplanten Umzug den Anbieter zu informieren haben (und dazu en Umzugsformularvollständig auszufüllen hätten), so ist das rechtswidrig. Dadurch werde dasSonderkündigungsrecht unangemessen eingeschränkt, weil eine Kündigungausgeschlossen ist, wenn der Umzug nicht vier Wochen im Voraus angezeigt wird.Eine solche Ausschlussfirst gibt es im Gesetz nicht. (KG Berlin, 23 UKl 9/24) -vom 30.04.2025