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Rechtstipp: "Vaterschaftsurlaub" - Einen speziellen 2-wöchigen "EU-Urlaub" gibt es nicht
Hat ein Mann nach der Geburt seines Kindes zwei Wochen »normalen« Erholungsurlaub genommen, so kann er später nicht vom Staat einen Ausgleich in Geld dafür verlangen, weil er meint, es habe ihm ein zweiwöchiger bezahlter »Vaterschaftsurlaub« gemäß EU-Richtlinie zugestanden. Denn Deutschlands Umsetzung dieser Richtlinie in Form von geltenden Elternzeit- und Elterngeldregelungen ist unionsrechtskonform. Das Argument des Mannes, die deutsche Regelung zur Elternzeit reiche nicht aus, weil sie eine »andere Zweckbestimmung« habe und keine Alternative zu einem kurzfristigen, bezahlten Urlaub unmittelbar nach der Geburt sei, zog nicht. Denn ein spezieller zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub nach der Geburt mit Anspruch auf Bezahlung sei aus dem Europarecht nicht abzuleiten. (LG Berlin, 26 O 133/24) - vom 01.04.2025