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Rechtstipp: Sozialrecht - Ein Scheinarbeitsverhältnis bringt kein Kurzarbeitergeld
Eine Gesellschaft,die Reisen veranstaltet und die in der Corona-Zeit Kurzarbeit für eineMitarbeiterin angemeldet hat, kann sich nicht dagegen wehren, wenn die Agenturfür Arbeit die Zahlung von Kurzarbeitergeld ablehnt, weil sich herausstellte,dass die Frau (die Mitgesellschafterin war) nur »zum Schein« allein für denZweck angestellt war, die Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld zuschaffen. (Hier hatte die Gesellschaft schon vor und zu Beginn der Pandemie nurminimale Umsätze erzielt, die niemals ausgereicht hätten, um der Mitarbeiterindas in dem Arbeitsvertrag vereinbarte Bruttojahresgehalt in Höhe von 60.000Euro zu zahlen.) (Hessisches LSG, L 7 AL 5/23) - vom 21.11.2025