Rechtstipp: Wer über die eigene Hundeleine stürzt, der hat Pech gehabt
Steuertipp: Schaden nach Trickbetrug nicht steuerlich abziehbar
Rechtstipp: Sind zwei Mietpreise genannt, dürfen auch beide separat erhöht werden
Wird eine Wohnungmit einer Garage oder einem Stellplatz in einem einheitlichen Mietvertragvermietet, so darf grundsätzlich nur eine einheitliche Miete verlangt werden.Werden in dem Mietvertrag aber tatsächlich getrennte Beträge ausgewiesen, sokönne auch Mieterhöhungen für beide Objekte separat verlangt werden. Bestehtein Mietvertrag über eine Vier-Zimmer-Wohnung mit Stellplatz und ist die Mietemit monatlich 1.112,43 Euro mietvertraglich ausgewiesen, wovon 50,00 Euro aufden Stellplatz entfallen, so darf der Vermieter für beide Summen Mieterhöhungenverlangen (hier für die Wohnung 1.180,29 Euro und für den Stellplatz auf 57,50Euro.) Verweist der Vermieterin für die Wohnung auf den Mietspiegel und legtsie für den Stellplatz plausibel vier Mietpreise für Vergleichsobjekte vor, sosind die Erhöhungen gerechtfertigt. (BGH, VIII ZR 249/23) - 22.10.2024