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Rechtstipp: Schulrecht - Die Noten und Leistungen zählen - nicht der IQ

29.04.2025

Gibt es in einem Bundesland verschärfte Zugangsvoraussetzungen für das Gymnasium, so müssen Eltern von Kindern es akzeptieren, wenn sie die Voraussetzungen nicht erfüllen. So müssen die Kinder, die das Gymnasium besuchen wollen (oder sollen), einen Notendurchschnitt von mindestens 2,2 haben. Kinder, die darunter liegen, haben aber die Möglichkeit, über einen mehrstündigen Probeunterricht die Qualifikation für das Gymnasium zu belegen. Dazu müssen sie mindestens 75 Prozent des erreichbaren Ergebnisses erzielen. In dem konkreten Fall scheiterten die Eltern eines Mädchens, das einen Notendurchschnitt von 2,6 und bei dem Probeunterricht am Gymnasium nur 63 Prozent der erwartbaren Leistungen zeigen konnte. Legen die Eltern einen Intelligenztest vor, der dem Mädchen überdurchschnittliche Fähigkeiten bescheinigt, so reiche das dennoch nicht. Ein solcher Test könne bei der Zulassung zum Gymnasium nicht berücksichtigt werden. Es dürfe »auf die konkret in der Schule gezeigten Leistungen« abgestellt werden, die die Zeugnisnoten abbildeten. (VwG Aachen, 3 L 66/25)

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