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Rechtstipp: Schönheitsreparaturen - Der Zustand der Wohnung muss vom Mieter belegt werden

10.09.2025

Grundsätzlich darf in Mietverträgen geregelt werden, dass Mieter Schönheitsreparaturen übernehmen müssen. Allerdings muss ein Mieter nicht renovieren, wenn die Wohnung beim Zeitpunkt seine Einzugs unrenoviert (oder renovierungsbedürftig) war und ihm kein Ausgleich dafür gezahlt wurde. Den Zustand der Wohnung seinerzeit muss allerdings der Mieter beweisen. Sind die Klauseln zu den Schönheitsreparaturen flexibel und richten sie sich nach Zustand und Abnutzung der Wohnung, so sind sie wirksam. Kann der Mieter nicht beweisen, dass die Wohnung nicht renoviert war, als er eingezogen ist, so muss er die geforderten (und nötigen) Schönheitsreparaturen durchführen. (BGH, VIII ZB 43/23) - vom 30.01.2024

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