Rechtstipp: Schmerzensgeld: Widersprüchliche Aussagen kosten ein höheres Schmerzensgeld
Stürzt eine Fraubeim Einstieg in einen Linienbus, kann sie jedoch nicht darlegen, wie genau sie(angeblich) von der sich schließenden Bus-Tür getroffen und zu Boden gebrachtworden ist, so kann sie auch dann keine Ansprüche auf Schmerzensgeld gegen das Busunternehmendurchsetzen, wenn sie eine Gehirnerschütterung und eine Prellung an Knie undSchulter erlitten hat (das Busunternehmen hatte im Vorfeld und freiwillig 500 €bezahlt). Widersprechen sich die Darstellungen der Frau (in einem Fragebogengab sie an, sie sei von der Tür »aus dem Bus herausgeschleudert« worden, ineine Anhörung vor Gericht hieß es, sie habe bereits im Bus gestanden und sei»rückwärts herausgedrückt«), so gibt es keinen schlüssigen Ablauf. DemBusfahrer konnte ebenfalls kein Fehler bei der »verkehrssicherungspflichtigenÜberwachung« nachgewiesen werden. (AmG München, 191 C 991/25) - vom 30.10.2025