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Rechtstipp: Rentenversicherung - Für die Grundrente zählen nur Pflichtbeiträge

01.12.2025

FreiwilligeBeiträge, die der Rentenversicherung gezahlt werden, zählen bei der Grundrentenicht mit. Nur die Pflichtbeitragszeiten werden berücksichtigt. In demkonkreten Fall ging es um einen 77-jährigen Rentner, der einenGrundrentenzuschlag verlangte (das ist ein zusätzlicher Betrag zur gesetzlichenRente, der gezahlt wird, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen).Erreicht der Mann diese Grundrentenzeit nicht, weil 312 Monate freiwilligeBeiträge (in der Zeit war er selbstständig) nicht anerkannt werden, sondern nurdie Pflichtbeiträge (die er in 230 Monaten gezahlt hatte), so sei das rechtlichvertretbar. Während Pflichtversicherte abhängig von ihrem Einkommen Beiträgeleisten müssten, könnten freiwillig Versicherte Zeitpunkt und Höhe ihrerBeiträge weitgehend selbst bestimmen. (Hier stellte sich heraus, dass der Mannin der Zeit seiner Selbstständigkeit lediglich den Mindestbetrag entrichtethatte.) Die Pflichtversicherte sind aber die größte Gruppe innerhalb dergesetzlichen Rentenversicherung und leisten mit ihren regelmäßigen,einkommensabhängigen Beiträgen einen weitaus größeren Anteil zur Finanzierungdes Systems. (BSG, B 5 R 3/24 R) - vom 05.06.2025

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