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Rechtstipp: Räum- und Streupflicht - Ein Parkplatz muss nicht komplett eisfrei sein

19.01.2026

Befindet sich einLkw-Fahrer mit seinem Lastwagen auf dem Gelände eines Unternehmens, das erbeliefert, steigt er aus und rutscht er beim Öffnen der Lkw-Plane auf einer(aus einer Sicht) »nicht erkennbaren Eisplatte« aus, so kann er den Unternehmerdennoch nicht zwingend zu Schmerzensgeld heranziehen (hier verlangte er»mindestens 3.500 € für ein gebrochenes Handgelenk). Für Parkplätze seien nichtdieselben Maßstäbe mit Blick auf die Räum- und Streupflicht anzulegen, wie siefür Fußgängerwege gelten. Ein Parkplatz sei »in erster Linie zur Aufnahme desruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt«. Zwar müssen Grundstückseigentümer im Winterauch dort »in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen«.Allerdings seien »keine perfekten Lösungen« gefordert. Vielmehr gehe es darum,im Rahmen des Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehendeGefährdung zu begrenzen. Das Unternehmen sei weder verpflichtet gewesen, sein»gesamtes Betriebsgelände flächendeckend zu streuen« noch habe es dafür sorgenmüssen, dass der Lkw-Fahrer »beim Aussteigen oder unmittelbar neben demFahrzeug auf gestreuten Boden tritt«. (AmG München, 173 C 24363/24) - vom01.12.2025

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