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Rechtstipp: Persönlichkeitsrecht - Drohne statt Gerüst muss auch ein Dachgeschossbewohner akzeptieren

12.03.2026

Eine Baufirma darfauch dann eine Drohne einsetzen, um das Dach eines Wohngebäudes zu vermessen,wenn der Inhaber der Dachgeschosswohnung das nicht will. Er muss die damiteinhergehende Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts hinnehmen. DieAufnahmen führten zu keinem rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrechtdes Mannes, weil die Baufirma versicherte, dass die auf den Aufnahmenerkennbaren personenbezogenen Informationen unkenntlich gemacht werden. DerVorteil an den Drohnenflügen für die Firma war, das Dachaufmaß ohnerisikoreiche Dachbegehungen (inklusive nötig werdender Einrüstung des Gebäudes)zu erstellen, überwiege den zu erwartenden Nachteilen des Bewohners. Dasinsbesondere dann, wenn der Flug nur wenige Minuten dauern wird. (AmG München,222 C 2/26) - vom 05.01.2026

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