Steuertipp: Industriehalle macht mit Hochregalen Sinn
Rechtstipp: Bankrecht - Wer eine SMS-TAN weitergibt, der handelt grob fahrlässig
Rechtstipp: Nicht Verzehrbares darf auch nicht mitgewogen werden
Bei verpackter Wurst muss die Gewichtsangabe auf der Verpackung auch der tatsächlichen Menge an Wurst entsprechen. Nicht verzehrbare Wursthüllen und -clips zählen nicht dazu. Befindet sich somit weniger Wurst in der Packung als auf der Verpackung angegeben, so darf der Hersteller das Produkt so nicht weiterhin verkaufen. Das Eichamt darf das Inverkehrbringen der Wurstfertigpackungen untersagen, wenn diese nicht den gesetzlichen Anforderungen aus Mess- und Eichgesetz entsprechen. Das war hier der Fall. Auf vorverpackten Lebensmitteln ist die Nettofüllmenge anzugeben. Bei Fertigpackungen mit gleicher Mengenangabe müsse die Nettofüllmenge der enthaltenen Lebensmittel im Durchschnitt dieser Angabe entsprechen. (BVwG, 8 C 4/24) - vom 06.05.2025