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Rechtstipp: Mietrecht -Auch ein Einschreiben mit Rückschein kann einen echten Zugang nicht ersetzen

02.06.2025

Verschickt ein Vermieter eine Betriebskostenabrechnung per Einschreiben mit Rückschein an den Mieter, ist der nicht zu Hause anzutreffen und holt er die Abrechnung trotz durch den Briefträger eingeworfener Benachrichtigung nicht bei der Post ab, so gilt die Abrechnung nicht als »zugegangen«. In dem konkreten Fall ging es darum, ob die Betriebskostenabrechnung noch rechtzeitig zum Ablauf des Jahres beim Mieter angekommen ist. Dem war hier nicht so, so dass er die - sich aus der Abrechnung ergebende - Nachzahlung nicht leisten muss. Veranlasst ein Vermieter die Zustellung der Abrechnung per Einschreiben, so ersetzt der Einwurf der Benachrichtigung in den Briefkasten des Mieters nicht den Zugang des Einschreibens. (AmG Berlin-Köpenick, 3 C 243/23) - vom 05.03.2024

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