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Rechtstipp: Kommt der Verkehr zum Erliegen, so muss der Räumdienst nicht ausrücken

19.03.2025

Kann ein von einem Immobilienbesitzer beauftragter Winterräumdienst seine Aufgabe faktisch nicht erfüllen, weil extrem starker Schneefall (hier war die Notstandstufe 4 ausgerufen worden und Zug-, Bus-, Flug- und Autoverkehr kamen zum Erliegen), so darf der Räumvertrag nicht fristlos gekündigt werden. Das »Nichtnachkommen der Räumpflicht« habe unter solchen Umständen keine vorwerfbare Pflichtverletzung dargestellt. Auch darf der Auftraggeber nicht die pauschal vereinbarte Vergütung einbehalten. Die geschuldete »normale« Leistung war dem Räumdienst »objektiv nicht möglich«. Er war "bereit und in der Lage", die vertraglich geschuldete Winterdienstleistung zu erbringen. (AmG München, 191 C 21246/24) – vom 15.01.2025

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