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Rechtstipp: Ist nur eine Tätigkeit fraglich, ist nicht der ganze Dienst zu verbieten

05.02.2026

Bietet ein mobilersozialer Hilfsdienst Menschen an, beim Einkaufen oder bei Arztbesuchen zuunterstützen, so darf diese Tätigkeit nicht komplett untersagt werden, wennsich herausstellt, dass die Bedürftigen auch gelegentlich im Fahrzeug desHilfsdienstes mitgenommen werden. Der Anbieter des Dienstes benötigt dafür -anders als Taxifahrer - keine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz,wenn er für die Fahrdienste kein Extrageld erhält. Anstatt dem Anbieter dasGewerbe komplett zu verbieten, hätte höchsten geprüft werden dürfen, obzumindest bestimmte Teile der Tätigkeit – wie eben das Begleiten bei Einkäufenoder Arztbesuchen - weiter gestattet werden können. (VwG Gießen, 8 L 6549/25) -vom 08.01.2026

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