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Rechtstipp: Ist eine Gefahrenstelle bekannt, so ist die Schmerzensgeld-Summe zu kürzen

17.06.2025

Sichert eine Baufirma eine Baustelle nicht ordnungsgemäß ab, obwohl sie von der Stadt mehrmals aufgefordert worden ist, eine Gefahrenquelle zu versiegeln (hier ging es insbesondere um einen Spalt, der rund 130 Zentimeter breit, fast 5 Zentimeter tief und nur unzureichend mit Kies gefüllt war), so muss die Firma einem Fahrradfahrer ein Schmerzensgeld zahlen, der an dieser Stelle stürzt und sich verletzt. Auch wenn die Baufirma einen Subunternehmer beauftragte, der die dann ihm zugeschriebene Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, bleibt die Kontroll- und Überwachungspflicht bei der Baufirma. Hier wurden 300 Euro (statt der geforderten 1.000 €) zugesprochen, weil der Fahrradfahrer die Stelle kannte (er ist dort arbeitstäglich 2mal drübergefahren) und ihn ein erhebliches Mitverschulden traf. Er ist »sehenden Auges ein für jedermann erkennbares Risiko eingegangen«. (AmG München, 231 C 10902/24) – vom 11.10.2024

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