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Rechtstipp: Hotelpachtvertrag - An wen der Hotelier Zimmer vermietet, ist ihm überlassen
Vermietet der Betreiber eines Hotels mehrfach Zimmer an die Stadt, die die Räume für die Unterbringung jugendlicher Geflüchteter nutzt, so kann der Eigentümer des Gebäudes deswegen nicht den Pachtvertrag mit dem Hotelier mit der Begründung fristlos kündigen, die Unterbringung der Jugendlichen sei vertragswidrig. Der Hotelier habe die Zimmer lediglich an Dritte überlassen, was üblich sei für ein Hotel. Die Rechte des Eigentümers des Gebäudes werden nicht verletzt. Auch sei die Grenze einer »zulässigen Gebrauchsüberlassung« nicht überschritten und eine »Gefährdung der Mietsache« nicht festgestellt worden. Ein Hotel biete eine »individuelle Unterkunft, Service, Verpflegung und Nebenleistungen«. Die Aufenthaltsdauer der Gäste, der Zweck des Aufenthalts und die Motive seien keine »zentralen Kriterien für die Bewertung als Hotelbetrieb«. (OLG Frankfurt am Main, 2 U 63/24) - vom 21.02.2025