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Rechtstipp: Hinweisschilder reichen an einer Wasserrutsche nicht aus

09.07.2025

Auch wenn Hinweisschilder an einer Wasserrutsche deutlich machen, dass die Rutsche nicht in Bauchlage mit Kopf voran genutzt werden darf, müssen der Betreiber des Schwimmbads und der Hersteller der Rutsche für gesundheitliche Schäden einstehen, wenn ein Gast in der verbotenen Position rutscht und sich schwer verletzt, weil er gegen eine Beckenwand knallt. Die Wasserrutsche sei nicht sicher gewesen sei, denn es müsse damit gerechnet werden, dass sie »falsch« genutzt wird. Ein Fehlgebrauch darf keine schweren Verletzungen nach sich ziehen. Hinweisschilder zu verbotenen Rutschpraktiken seien keine ausreichende Maßnahme zur Gefahrenabwehr. Allerdings wurde hier ein Mitverschulden des Badegastes in Höhe von 50 Prozent festgestellt. (OLG Oldenburg, 14 U 49/24) - vom 26.03.2025

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