Rechtstipp: Gilt eine Schießanlage als sicher, so darf dort auch geschossen werden
Ein Landwirt, dessen Grund und Boden an einer Schießanlage angrenzt, kann den Betrieb der Anlage nicht verbieten lassen, wenn der (teilabgedeckte) Schießstand mit einer Schussentfernung von 25 Metern laut (mehreren) Gutachten als »sichere Schießstätte« eingestuft wird. Das gelte auch dann, wenn die vorgenommenen Sicherheitsmaßnahmen (hier ging es um »Bodenblenden« auf der Schießbahnsohle) in der Fachwelt hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit kontrovers diskutiert werden. Verstößt die Betriebserlaubnis nicht gegen Vorschriften, die gerade dem Schutz des Landwirts dienen, und kann er die gutachterlichen Feststellungen nicht ernstlich in Zweifel ziehen, so darf dort weiter geschossen werden. (VwG Mainz, 1 L 281/25) - vom 23.07.2025