Rechtstipp: Geplatzter Grundstückskauf bringt keinen Schadenersatz
Hat sich der Verkäufer eines Hauses bei dem Termin zur Unterschrift des Kaufvertrages bei einem Notar von einer "Vollmachtlosen" vertreten lassen, so kann der - wenn auch unterschriebene - Kaufvertrag platzen. Stirbt der Verkäufer kurz nach dem Notartermin und verweigern die Erben die Genehmigung des Vertrages, weil sie das Grundstück selbst nutzen wollen, so kann sich der Käufer nicht dagegen wehren. Auch kann er keinen Schadenersatz von den Erben für die Aufwendungen für Miet-, Notar- und Finanzierungskosten verlangen. (OLG Hamm, 22 U 60/23) - vom 29.11.2023