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Rechtstipp: Gebrauchtwagenkauf - Wer Noten gibt, muss sich später daran messen lassen

12.11.2025

Hat ein Mann einenOldtimer von einem privaten Verkäufer gekauft, vereinbaren die beidenvertraglich einen Gewährleistungsausschluss, gibt der Verkäufer dem Fahrzeugaber eine »Beschaffenheitsnote« zum Zustand von »2-3«, so kann der Käufer zweiJahre später den Kauf rückgängig machen, wenn am Auto bei der Hauptuntersuchungbeim TÜV erhebliche Mängel entdeckt werden und es »durchfällt« und derVerkäufer nicht bereit ist, die Mängel zu beseitigen. Der Verkäufer muss dasFahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Zustandsnoten besitzen eineerhebliche rechtliche und praktische Bedeutung, weil sie maßgeblichen Einflussauf den Wert des Autos haben. (Hier muss nun die Vorinstanz noch klären, ob dasAuto beim Verkauf tatsächlich in dem angegebenen Zustand war.) (BGH, VIII ZR240/24) - vom 23.07.2025

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