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Rechtstipp: Für Kröten muss eine Straße nicht zwingend gesperrt werden

07.07.2025

Eine auf drei Monate angelegte Straßensperrung zum Schutz wandernder Kröten kann gerichtlich aufgehoben werden, wen dadurch der Betreiber einer Forellenzucht massiv gestört wird, weil Kunden ihn dann - speziell in den Morgenstunden - nicht mehr erreichen können. Das gelte auch dann, wenn den Züchter Schlüssel zum Öffnen der fraglichen Schranken bereitgestellt worden sind. Zwar könne der Landkreis die Nutzung von Straßen aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes grundsätzlich beschränken oder verbieten. Weil hier die Maßnahme aber »zu unbestimmt« war (zum Beispiel habe der Naturschutzverband »eingeräumt«, dass die zu erwartende Krötenwanderung abhängig von den Temperaturen meist nur 3 bis 4 Wochen in dem fraglichen 3-Monatszeitraum stattfänden). (VwG Osnabrück, 1 B 10/25) - vom 28.03.2025

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