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Rechtstipp: Erbrecht - Eine "Wolke" ist keine Unterschrift

28.08.2025

Haben ein Mann und seine Ehefrau (mit der er seine zweite führt, aus seiner ersten Ehe sind Kinder hervorgegangen; außerdem gibt es ein uneheliches Kind) ein von der Gattin handschriftlich verfasstes Schriftstück als gemeinschaftliches Testament unterschrieben (wobei der Mann nur eine »wolkenförmige Linie« gesetzt hat, so ist das Testament ungültig. Die aktuelle Ehefrau, die durch das Testamten Alleinerbin würde, kann keinen Erbschein verlangen. Vielmehr werden die Kinder des Erblassers gesetzliche Erben, weil das Nachlassgericht die Markierung nicht als wirksame Unterschrift anerkennen muss. Das Schriftstück ist formunwirksam, weil die »wolkenähnlich geformten Linie« keine Unterschrift im rechtlichen Sinne darstellt. Sie muss grundsätzlich aus Buchstaben bestehen (oder zumindest Andeutungen davon enthalten) und eine individuelle Personenbezeichnung darstellen. (OLG München, 33 Wx 289/24) – vom 05.05.2025

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