Steuertipp: Für Fristversäumnis haftet der Notar nicht zwingend
Steuertipp: Sechs Prozent Verzinsung führen nicht zwingend zu verstecktem Gewinn
Rechtstipp: Eine defekte Toilette ist umgehend zu reparieren
Ist eineToilettenspülung in einer Mietwohnung defekt, so darf der Mieter eigenmächtigeinen Handwerker mit der Reparatur beauftrage und die Kosten dafür demVermieter in Rechnung stellen. Es handelt sich dabei um einem »Notfall«, wo derMieter keine Zeit verlieren muss. Das gelte insbesondere dann, wenn der Mieterden Vermieter schriftlich über den Mangel informierte hatte, der Brief jedochnicht beim Vermieter ankam, weil der umgezogen ist. Die Kosten für denHandwerker (hier in Höhe von fast 400 €) muss der Vermieter übernehmen. Mieterseien darauf angewiesen, dass die Toilette funktioniert. (AmG Bernau, 10 C513/24) - vom 04.04.2025