Rechtstipp: Ein Behandlungsvertrag mit dem Tierarzt garantiert keinen Erfolg, sondern eine Dienstleistung
Untersucht eine Tierärztin zwei lahmende Pferde eines Besitzers, und stellt sie bei beiden Tieren einen "strukturellen Fesselträgerschaden" fest, den sie entsprechend behandelt, so kann der Besitzer später nicht einfach die Bezahlung der Tierarztrechnung mit der Begründung verweigern, es sei eine falsche Diagnose gestellt und falsch behandelt worden. Zeigen die Ultraschallbilder sowie die klinischen Befunde jeweils behandlungsbedürftige Fesselträgerstrukturen und werden sie auch von einem Gutachter bestätigt, so muss der Pferdebesitzer die Rechnung bezahlen (hier über etwas mehr als 1.700 €.), und kann nicht behaupten, die Tiere hätten lediglich unter einer leichten Flüssigkeitsansammlung in der Sehne gelitten, weil sie etwas überlastet waren. (AmG München, 275 C 14738/22) - vom 14.11.2024