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Steuertipp: Ist der steuerliche Schaden gering, gibt es keine Aussetzung
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Steuertipp: Indizien für ein Faxeingang dürfen nicht einfach ignoriert werden
Rechtstipp: Diskriminierung wegen des Nachnamens kostet den Makler Bares
Bekommt eine Fraumit ihrem fremdländisch klingenden echten Namen keine Einladung zu einerWohnungsbesichtigung, bewirbt sie sich auf dieselbe Wohnung nochmal mit einemdeutschen Namen, und wird sie eingeladen, so muss der die Wohnung vergebendeMakler der Frau eine Entschädigung zahlen (hier in Höhe von 3.000 €). Es liegeeine Diskriminierung vor. Dabei seien solche »Testings« - also fingierteAnfragen unter deutschem Namen - zulässig. Das Argument des Maklers, er habe mAuftrag des Vermieters gehandelt, zog nicht. Er muss für diese Diskriminierunghaften. (BGH, I ZR 129/25) - vom 29.01.2026