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Rechtstipp: Die Arbeitszeiterfassung darf als Beweismittel dienen

24.02.2026

Behauptet einLkw-Fahrer, dass sein ehemaliger Arbeitgeber ihm noch Überstunden zu zahlenhabe (hier ging es insbesondere um Touren nach Paris), so reichen vom Truckerhandschriftlich notierte Aufzeichnungen über seine (angeblich) geleistetenStunden nicht aus, um die Mehrarbeit "substantiiert" zu beweisen.Hält der Ex-Arbeitgeber mit der digitalen Arbeitsaufzeichnung (hier mit denDaten eines Tachographen) dagegen, und ergibt sich daraus keine Mehrarbeit, sokann der ehemalige Fahrer des Unternehmens keine Zahlung durchsetzen. Dass dieAufzeichnungen ursprünglich der Arbeitssicherheit dienen, um die Lenkzeiten derKraftfahrer einzuhalten, ändere nichts an ihrer Beweiskraft auch für dieArbeitszeiten. (LAG Köln, 6 Sa 526/22) - vom 12.01.2023

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