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Rechtstipp: Der Zugang zu Alkohol muss besonders geschützt werden

23.05.2025

Eine Winzerin darf einen »Weinautomaten« nicht aufstellen, mit dem sie Wein aus eigener Herstellung verkauft. Ein solcher Automat mit alkoholischen Getränken verstößt gegen das Jugendschutzgesetz. Das gelte auch dann, wenn der Automat zwar auf ihrem privaten Grundstück steht, aber er von der Straße aus bedient werden kann. Anders als bei Zigarettenautomaten sei der Verkauf von Alkohol nur in einem gewerblich genutzten Umfeld erlaubt - und das selbst dann, wenn technische Vorrichtungen vorhanden sind, die eigentlich sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche nicht an die Waren gelangen können. Die Wirkung von Alkohol sei im Vergleich zu Nikotin nochmal eine andere. Der Zugang zu Alkohol müsse für Minderjährige laut Jugendschutzgesetz in besonderer Weise kontrolliert werden. (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10593/24) - vom 18.02.2025

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