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Rechtstipp: Bekommt der Kneipier keine Ruhe rein, so darf das die Stadt übernehmen

05.06.2025

Eine Stadt (hier: Köln) darf dem Betreiber einer Gaststätte Lärmschutzauflagen erteilen, wenn es immer wieder und häufig zu Beschwerden von Anwohnern kommt, dass von der Kneipe, die in der Kölner Innenstadt liegt, unzumutbarer Lärm zur Nachtzeit ausgeht und mildere Maßnahmen nicht gegriffen haben. Insbesondere ging es hier um die Vorverlegung der Sperrzeit für die außengastronomische Nutzung auf 22:00 Uhr und das Schließen der Türen zur selben Uhrzeit. (Hier wurden regelmäßig Livemusikveranstaltungen durchgeführt, obwohl es dafür keine Erlaubnis gab und die Außengastronomie umfangreicher aufgebaut als genehmigt.) Die Nachtruhe für die unmittelbaren Nachbarn (hier gab es eine stark verdichtete Wohnbebauung) dürfe durch Auflagen sichergestellt werden, wenn der Betreiber der Kneipe es nicht anders hinbekommt (Polizei- beziehungsweise ordnungsbehördlichen Ermahnungen zur Einhaltung der Nachtruhe waren erfolglos geblieben). (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 4 B 500/23) - vom 09.04.2025

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