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Rechtstipp: Beamtenrecht - Elternzeit wird nicht als Wechselschichtdienst angerechnet
Eine Polizeivollzugsbeamtin, die nach der Geburt ihrer Kinder insgesamt zweieinhalb Jahre Elternzeit genommen hat, kann nicht durchsetzen, dass diese Zeit als Dienstzeit im Wechselschichtdienst angerechnet wird. Eine solche Wechselschichtdienstzeit liegt nur vor, wenn ständig nach einem Schichtplan gearbeitet wird, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vorsieht. Weil das in der Elternzeit nicht der Fall ist, kann sie nicht als solche angerechnet werden. (Hier "begehrte" die Beamtin die Anrechnung, weil sie damit auf 25 Jahre Wechselschichtdienst gekommen wäre, was zur Folge gehabt hätte, ein Jahr früher in den Ruhestand gehen zu können.) (BVwG, 2 C 15/24) - vom 26.06.2025