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Rechtstipp: Bankenrecht: Nach mehr als 90 Jahren sind Kontoinfos nicht mehr zu holen

24.07.2025

Der Enkelsohn eines jüdischen Kaufmanns und Schweizer Staatsbürgers, der im Jahr 1932 in Hagen ein Konto eröffnet und Geld darauf eingezahlt hat, kann von dem Geldinstitut nicht nach mehr als 90 Jahren verlangen, dass es Auskunft über dieses Konto gibt und ein etwaiges Guthaben auszahlt (beziehungsweise Schadenersatz leistet). Die geltenden Verjährungsfristen seien nicht zu beanstanden. Die Fristen sind auch nicht deswegen verfassungswidrig, weil zugunsten der von den Nationalsozialisten verfolgten Menschen keine Ausnahmen gemacht worden sind. (OLG Hamm, 31 U 10/24) – vom 07.05.2025

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