Steuertipp: Zwischen Aussetzung und Nachzahlung darf sich Zins nicht zu sehr unterscheiden
Steuertipp: Wohnungseigentum - Die Umsatzsteuer muss bei der Jahresabrechnung nicht herausgerechnet werden
Rechtstipp: Arbeitsrecht - Werden sensible Daten aus Versehen "geteilt", zahlt der Arbeitgeber
Wird in einem Betrieb eine neue Software eingeführt, und schließt der Arbeitgeber mit seinem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, um mit echten Mitarbeiterdaten einen Testlauf für das neue System zu starten (wobei die Daten mit einer anderen Gesellschaft innerhalb des Konzerns geteilt werden), so muss der Arbeitgeber Schadenersatz zahlen, wenn bei dem Test aus Versehen mehr Daten übermittelt werden als geplant. Stellt ein Mitarbeiter fest, dass neben »harmlosen« Stammdaten auch sensible Daten wie Gehaltsdaten, private Wohnanschriften und Steuer-IDs an die (Konzernmutter-)Gesellschaft weitergegeben wurden, so kann er Schadenersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung durchsetzen. Es liege ein immaterieller Schaden in dem Kontrollverlust über die personenbezogenen Daten vor und nicht lediglich ein »Störgefühl«. (BAG, 8 AZR 209/21) – vom 08.05.2025